Änderungen im Bauvertragsrecht zum 01.01.2018

Das neue Bauvertragsrecht und die Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Das Gesetz zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung und zur Reform des Bauvertragsrechts,
welches am 9. März 2017 vom Bundestag verabschiedet wurde, ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

Im Bereich der kaufrechtlichen Mängelhaftung ändert sich insbesondere der Umfang des Nacherfüllungsanspruchs
im Vergleich zur jetzigen Rechtslage. Gemäß § 439 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) neuer Fassung ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die
erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen
der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die
mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut
oder an eine andere Sache angebracht hat. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen,
wenn er im Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbringens den Mangel kennt.

Im Hinblick auf die Reform des Bauvertragsrechts hat das Gesetz dazu geführt, dass spezielle Regelungen
für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag
in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs genommen wurden. Den Schwierigkeiten
des geltenden Werkvertragsrechts soll, u. a. durch die Einführung eines Anordnungsrechts
des Bestellers einschließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen, durch
die Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme sowie die Normierung einer Kündigung
aus wichtigem Grund begegnet werden. Speziell für Bauverträge von Verbrauchern werden Regelungen
zur Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers, zur Pflicht der Parteien, eine
verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit zu treffen, zum Recht des Verbrauchers zum Widerruf
des Vertrags und zur Einführung einer Obergrenze für Abschlagszahlungen getroffen.

Des Weiteren sieht das Gesetz die Einrichtung spezialisierter Baukammern an allen Landgerichten vor.
(Quelle: vbw Verbandsinformation 01/2018)